Tipps und Hilfestellung zum Wohngeld im Landkreis Harz

Wohngeldantrag im Landkreis Harz stelle
Wohngeld im Landkreis Harz beantragen

Sozialamt des Landkreis Harz reagiert auf große Beratungsnachfrage

Das Sozialamt im Landkreis Harz erreichen viele Fragen zu der Entwicklung der Energie- und Heizkosten

(derharz) „Viele Bürger besorgt darüber sind, welche Folgen diese Preissteigerungen für sie haben“, erklärt Kreissozialdezernentin Heike Schäffer. Aktuell habe der Beratungsbedarf stark zugenommen. Wer noch keine Sozialleistungen bezieht, aber Fragen zu ihren Nebenkosten hat, kann sich bei bei Mietervereinen und Verbraucherzentralen zu Nebenkostenabrechnungen beraten lassen.

Für Bürger, die diese Kosten nicht durch das vorhandene Einkommen und Vermögen abdecken können, gibt es existenzsichernde Sozialleistungen. Existenzsichernde Sozialleistungen sind zum Beispiel das Wohngeld oder die Grundsicherung. Wer Ansprüche auf diese Leistungen hat, und ob sich eine Antragstellung lohnt, kann leider nicht so einfach beantwortet werden.

Die Ansprüche werden durch eine detaillierte Einzelfallberechnung ermittelt. Die Benennung einer für alle Fälle gleichermaßen geltende Einkommensgrenze existiert, zumindest für die Grundsicherungsleistungen, nicht. Je nach Leistungen gibt es verschiedene Ansprechpartner im Landkreis Harz. Bevor Leistungen wie Grundsicherung beantragt werden können, muss geprüft werden, ob zum Beispiel Anspruch auf Wohngeld besteht.

Hilfe bei Fragen zum Wohngeld

Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Bürger, die ein geringes Einkommen haben. Wohngeld ist ein Zuschuss für Mietkosten, aber auch Personen, die Eigentum haben und es selber nutzen, können Wohngeld erhalten. Heizkosten, Kosten der Erwärmung von Wasser und Kosten für Strom werden im Wohngeld nicht berücksichtigt. Dies soll sich voraussichtlich 2023 ändern.

Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Ob ein Wohngeldanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe ist abhängig von drei Faktoren:

  1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  2. der Höhe des Gesamteinkommens,
  3. der Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise der Belastung bei z. B. Häusern
    In der Regel haben u. a. Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung) sowie Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG keinen Wohngeldanspruch.

Wie hoch darf das Gesamteinkommen beim Wohngeld sein?

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bestimmte Beträge nicht überschreiten. Abhängig vom Wohnort, dem dort festgelegten Miethöchstbetrag und möglicher Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen senken, ist die Einkommensgrenze für einen möglichen Wohngeldanspruch unterschiedlich und kann vorab schwer festgelegt werden.

Als Richtwert sollte für einen Ein-Personen-Haushalt das anrechenbare Einkommen bei Erreichen des Miethöchstbetrages und ohne Berücksichtigung von Freibeträgen nicht über 970,00 EUR (Mietstufe 1) oder 1.020,00 EUR (Mietstufe 2) im Monat liegen.

Bei einem Vier-Personen-Haushalt sollte das anrechenbare Gesamteinkommen in Abhängigkeit von der Mietstufe und bei Erreichen des Miethöchstbetrages einen Betrag von ca. 2.170,00 EUR (Mietstufe 1) bzw. 2.240,00 EUR (Mietstufe 2) nicht übersteigen.

Das Mindesteinkommen des Haushaltes sollte den Regelsatz (Hartz IV/Sozialhilfe) plus der Miete decken. Es bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, um genaue Auskunft über einen Wohngeldanspruch geben zu können. Liegt das Gesamteinkommen deutlich darunter, ist eine Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu empfehlen.

Wo beantrage ich Wohngeld?

Abhängig vom Wohnort muss ein Wohngeldantrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Die Städte Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt haben für Ihre Einwohner eine eigene Wohngeldstelle. Alle übrigen Bürger des Landkreises finden die zuständige Stelle beim Landkreis Harz.

Bei weiteren Fragen zum Wohngeld können Sie sich beim Amt für Betreuung u. ergänzende Jugend-/Sozialleistungen– Sachgebiet Wohngeld – (2. OG), Tel. 03941/59 70 11 11, Mail: wohngeld@kreis-hz.de 38820 Halberstadt, Schwanebecker Str. 14 melden.

Grundsicherung

Die Leistungen für die Grundsicherung oder Sozialhilfe werden je nach Voraussetzung an zwei unterschiedlichen Stellen beantragt, da die Leistungen aufgrund verschiedener Gesetze gewährt werden. Entweder man stellt den Antrag auf Grundsicherung bei der KoBa Jobcenter Landkreis Harz oder beim Sozialamt.

SGB II Leistungen – KoBa Landkreis Harz

Anspruchsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig sind, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und deren Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Bedarf/Lebensunterhalt bzw. den ihrer Familie/ Bedarfsgemeinschaft bestreiten können.

Für die Vorsprache wird vorab eine telefonische Terminvereinbarung unter den folgenden Telefonnummern empfohlen:
KoBa Zuständigkeitsbereich Altlandkreis Wernigerode 03943/58 32 00 Mail: koba@koba-jobcenter-harz.de 38855 Wernigerode, Kurtsstr. 13,
KoBa Zuständigkeitsbereich Altlandkreis Halberstadt, 03943/58 34 00 Mail: koba@koba-jobcenter-harz.de 38820 Halberstadt Schwanebecker Str. 14,
KoBa Zuständigkeitsbereich Altlandkreis Quedlinburg, 03943/58 38 00 Mail: koba@koba-jobcenter-harz.de 06484 Quedlinburg Heiligegeiststr. 7,

SGB XII Leistungen – Sozialamt Landkreis Harz

Anspruchsberechtigt sind Altersrentner und Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen. Außerdem sind Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen, anspruchsberechtigt.

Bei Fragen können Sie sich im Sozialamt – Sachgebiet Leistung – (2. OG), Tel. 03941/59 70 50 40, Mail: sozialhilfe@kreis-hz.de 38820 Halberstadt, Schwanebecker Str. 14 melden.

Weitere Informationen und die entsprechenden Anträge finden Sie auch im Internet unter www.kreis-hz.de. oder www.chancen-schaffen-im-harz.de.

Zusätzlich gibt es im Landkreis Harz die Möglichkeit Schuldnerberatungsstellen aufzusuchen, falls schon Schulden bestehen. Eine Auflistung der Ansprechpartner finden Sie hier.

Keine Beratungen zu Nebenkostenabrechnungen

Der Landkreis Harz weist darauf hin, dass Beratungen zu Nebenkostenabrechnungen (kalte und warme Betriebskosten) Mietervereine und Verbraucherzentralen durchführen, an die sich Bürger des Landkreises wenden können.

Quelle: Landkreis Harz, 27.09.2022
Bild: pixabay

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